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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prummer Feinmechanik GmbH

§1. Geltungsbereich der AGB

Alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen, Ergänzungen oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers/Käufer gelten nur dann, wenn sie von uns im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von Prummer Feinmechanik GmbH schriftlich bestätigt ist. Zeichnungen , Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsarten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Wenn sich die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluß so wesentlich verändert haben, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§3. Preis / Lieferung

Die angegebenen Preise sind freibleibend. Es sind Preise in EURO ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und beträgt derzeit 19%. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

§4. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

Die Vereinbarung von Terminen und Fristen bei Vertragsabschluss bedarf der Schriftform. Dasselbe gilt für deren nachträgliche Vereinbarung oder Änderung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Teile und Angaben sowie die Einbringung von vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Vorleistungen des Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Auftraggeber abholbereit gemeldet wurde. Falls Versendung geschuldet ist, gilt der Tag der Lieferung, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird. Liefer- und Leistungsschwierigkeiten auf Grund von Ereignissen höherer Gewalt, die erst nach Abschluss des Vertrages eintreten und uns auch erst danach ohne Verschulden bekannt werden (wie z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, unvermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw.) haben wir nicht zu vertreten. Ist das Leistungshindernis vorübergehender Art, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Hat das Ereignis höhere Gewalt oder dauerndes Unvermögen zu Folge, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, können aus Lieferstörungen bei einer Teillieferung keine Rechte wegen anderer Teillieferungen dieses Auftrages gelten gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass für die teilweise Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht, dieses gilt, wenn die Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung geringfügig ist. Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Auftraggeber können nach Erteilung unseres Abrufauftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Zu Teillieferungen/Teilleistungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Unvermeidbare Mengenabweichungen nach oben oder unten sind bis 10% ohne entsprechende Anpassung des Kaufpreises anzuerkennen.

§5. Gefahrenübergabe

Wir liefern unverzollt und unversteuert auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers ab Werk. Die Gefahr geht auf den Auftraggebers über, sobald die Ware zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand durch Umstände verzögert oder unmöglich gemacht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.

§6. Gewährleistung / Mängel

Geringfügige, unerhebliche Abweichungen oder Änderungen, technische Dokumentationen oder früher gelieferte Waren gelten nicht als Mängel. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Anschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Für die von uns gelieferten Waren gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377, 378 HGB. Der Auftraggeber hat uns etwaige Mängel unverzüglich, erkennbare Mängel innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel spätestens innerhalb 1 Woche nach Entdeckung unter eingehender Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, falls Mängelrügefristen versäumt werden oder seit Gefahrenübergang 6 Monate verstrichen sind. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung der Ersatzlieferung beschränkt. Bessern wir nach oder liefern wir neu, werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der von uns geleisteten Werkarbeit aufweisen. Schlagen Nachlieferungen oder Nachbesserungen fehl, so kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gilt Abschnitt §7. Schadenersatz wegen eines etwaigen Mangelfolgeschadens steht dem Käufer nur für den Fall zu, dass bei nicht vorliegen von uns ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften das Risiko eines Mangelfolgeschadens durch die zugesicherte Eigenschaft ausgeschlossen werden sollte. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch nicht befolgen oder nicht einhalten der Montageanweisung und Einbauempfehlungen, durch fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung entsteht, zu anderen Einsätzen oder Verwendungen unserer Waren oder Leistungen als vertraglich vorgesehen verwendet wird, auf natürlichen Verschleiß, die durch Verwendung unsachgemäßer oder von uns nicht angegebener Fremdmittel oder auf Änderung oder Instandsetzungsarbeiten beruhen, die durch Käufer oder Dritten unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommen worden sind. Liegt ein Ausschlusstatbestand vor, trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass geltend gemachte Mängel nicht durch ein zum Ausschluss führendes Verhalten verursacht wurde.

§7. Schadenersatzansprüche

Wir haften nicht für bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden aller Art infolge Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung infolge einer Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, auch nicht für die Verletzung von Pflichten bei Vertragsabschluss sowie für Schäden aus unerlaubter Handlung. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, wenn es sich um Fälle anfänglichen Unvermögens oder um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlichen Verpflichtung oder um die Verletzung einer betrieblichen Organisationspflicht zur Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations-, und Gebrauchsmängel handelt.

§8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung – bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck- der erfolgten Einlösung aller Saldo-Forderungen, die uns, aus welchen Rechtsgrund auch immer, gegen den Auftraggeber zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum. Daneben werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Auftraggebers freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 15% übersteigt. Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum unentgeltlich. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das entstehende Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungsbetrages wertanteilmäßig zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen, auch jede Art von Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen, auch jede Art von Saldoforderungen, tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen und den Erlös an uns bei Fälligkeit abzuführen. Ist die Einziehungsermächtigung widerrufen, so wird der Auftraggebers nach Aufforderung die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung stellen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltware sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltware hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, durch das der Wert der Ware als Sicherheitsobjekt nicht unwesentlich gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltware nach Mahnung auf seine Kosten zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung der Vorbehaltware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§9. Zahlung

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zahlbar. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Soweit der Auftraggeber keine besondere Nachricht gibt, werden Zahlungen jeweils auf die älteste offene Rechnung ausgerechnet. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen, also aus der Summe aus Warenwert, Kosten für Nebenleistungen und Mehrwertsteuer. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an als Entschädigung ohne Nachweis Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen, unbeschadet unserer Möglichkeiten eines höheren tatsächlichen Schadens , insbesondere in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite geltend zu machen. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach , sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt bestehenden Restschulden oder sicherheitshalber die einstweilige Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind bei noch zu liefernden Waren außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen per Wechsel oder Scheck gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für etwaige Nachteile durch nicht formrichtiges oder rechtzeitiges Vorlegen oder Protesterhebung haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Gegen unsere Zahlungsforderungen kann der Auftraggeber nur solche Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Rechte und Forderungen, die aus Gewährleistungsansprüchen hergeleitet werden.

§10. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, gelten die Informationen die uns im Zusammenhang mit Bestellungen bekannt werden nicht als vertraulich. Daten, die uns bei der Vertragsabwicklung zugänglich gemacht werden, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.

§11. Teilwirksamkeit

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Produkte bleibt der Vertrag im Übrigen für beide Teile unwirksam.

§12. Recht / Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie der einheitlichen Gesetze über Abschluss von internationalen Kaufverträgen für bewegliche Sachen. Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Pfaffenhofen, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sachvermögens ist.
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